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Erfolgreiche tenderma Partnertagung 2008
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Geltungsbereich |
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1. |
Alle Lieferungen und Leistungen von tenderma liegen den nachfolgenden Bedingungen zugrunde, auch wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Verkaufsbedingungen von tenderma gelten ausschließlich; abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die tenderma nicht ausdrücklich anerkennt, insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen, sind für tenderma unverbindlich, auch wenn tenderma ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. |
2. |
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und tenderma zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, sind schriftlich niederzulegen. |
Angebot und Bestellung |
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1. |
Alle Bestellungen und Aufträge werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung, mangels einer solchen spätestens mit der Annahme der Lieferung durch den Auftraggeber, rechtswirksam. |
2. |
Die Angebote von tenderma sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, tenderma bezeichnet diese ausdrücklich als verbindlich. Soweit tenderma ein ausdrücklich verbindliches Angebot abgegeben hat, hält sich tenderma an die hierin enthaltenen Preise 14 Tage ab Zustellung des Angebots gebunden. |
3. |
Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind maßgeblich. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Bei unvorhersehbarer Neueinführung oder Erhöhung von Steuern oder sonstigen Lasten, insbesondere der Versand- und Frachtkosten nach Geschäftsabschluss, ist tenderma berechtigt, diese Erhöhung dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen. |
4. |
Der Auftraggeber hat bei Lieferung, die von tenderma ausgeführt wird, dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bestimmungen (insbesondere Absicherung gegen elektrische Überspannung oder Beachtung behördlicher Bestimmungen), die zum Anschluss und Betrieb unserer Geräte beachtet werden müssen, eingehalten werden. |
Zahlungsbedingungen |
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1. |
tenderma fakturiert in Euro, wobei die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise rechtswirksam sind. Die Preise gelten ab Lager ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Ist eine Montage beim Auftraggeber vereinbart, wird diese von tenderma zuzüglich zum Kaufpreis in Rechnung gestellt. |
2. |
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. |
3. |
Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn tenderma über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck auf ein Konto von tenderma gutgeschrieben wird. Kosten und Steuern, die mit der Einlösung von Wechseln anfallen, sind vom Auftraggeber zu erstatten. |
4. |
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers wird eine Zahlung, die er im Hinblick auf eine andere Verbindlichkeit vornimmt, zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeit verwendet, mit der er sich in Verzug befindet. |
5. |
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und von tenderma anerkannt wurden oder streitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht. |
Liefer- und Leistungszeit |
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1. |
Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von tenderma angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen (z.B. Ort der Montage) abgeklärt sind. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. |
2. |
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt (z.B. Streik, behördliche Anordnung), auch wenn sie bei den Lieferanten eintreten, hat tenderma nicht zu vertreten. Auch hat tenderma nicht zu vertreten, wenn die Lieferanten nicht beliefert werden (Nichtverfügbarkeit der Leistung). In diesen Fällen ist tenderma berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. tenderma kann vom Vertrag ganz oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages zurücktreten, wenn die Behinderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war und zum Zeitpunkt des Liefertermins noch auf unbestimmte Zeit andauert. |
Gefahrübergang-Versand / Verpackung |
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1. |
Verladung und Versand erfolgen - auch wenn eine Montage durch tenderma beim Auftraggeber vereinbart ist - unversichert auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers ab Lager. tenderma wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
2. |
tenderma nimmt Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. |
3. |
Falls die Absendung versandbereiter Ware ohne Verschulden von tenderma nicht möglich ist oder seitens des Auftraggebers nicht gewünscht wird, kann tenderma die Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. |
Gewährleistung und Haftung |
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1. |
Mängelansprüche des Herstellers bestehen nur, wenn der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Um die Mangelfreiheit technischer Geräte, insbesondere eines Behandlungsgerätes festzustellen, ist der Auftraggeber verpflichtet, sie unverzüglich einem Testlauf zu unterziehen und in Gebrauch zu nehmen. Evtl. Mängel müssen vom Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter detaillierter Angabe der Mängel gerügt werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. |
2. |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wartungs- und Verwendungsanweisungen zu befolgen. Er darf des weiteren keine Änderungen an den Waren vornehmen. tenderma haftet nicht für Qualitätsabweichungen. Der Nachweis, dass die Qualitätsabweichung der Ware nicht auf der Nichtbefolgung der Wartungs- und Verwendungsanweisungen beruht, bleibt beim Auftraggeber. |
3. |
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Lieferung der Ware, es sei denn, tenderma hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
4. |
Die Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von tenderma herrühren, oder wenn der Auftraggeber gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtungen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst nicht oder nicht in dem geleisteten Umfang aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder eine Rüge oder Einrede gegenüber einem ihn gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. |
5. |
Die Haftung für Spätfolgen unter Anwendung eines von tenderma gelieferten Behandlungsgerätes ist ausgeschlossen. |
Eigentumsvorbehalt |
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1. |
Die gelieferten Waren oder Muster bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von tenderma. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unbezahlte Ware von tenderma zu verpfänden oder zur Sicherung zu übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dritten Personen gegenüber das Eigentumsrecht von tenderma geltend zu machen und tenderma unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn von dritter Stelle Ansprüche auf die Ware erhoben werden bzw. Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. |
2. |
Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, hat tenderma nach vorheriger angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Sollte tenderma die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet tenderma die Vorbehaltsware, ist dies ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag. tenderma ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös von tenderma mit den vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen. |
3. |
Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. |
Gewerbliche Schutzrechte |
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1. |
Der Auftraggeber ist berechtigt, die von tenderma an der Ware oder ihrer Verpackung angebrachten Warenzeichen bzw. Logos zur Identifizierung der unveränderten und originalverpackten Ware nach vorheriger Absprache zu benutzen. Dadurch erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte an den Warenzeichen, Logos oder sonstigem geschützten Material von tenderma. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede darüber hinausgehende Benutzung zu unterlassen. Jede Verwendung von Warenzeichen, Namen und Firmensymbolen von tenderma in Veröffentlichung oder Drucksorten ist ausnahmslos erst nach schriftlicher Zustimmung von tenderma erlaubt. Unterlagen, wie z.B. Prospekte, Fotos, Layouts, Abbildungen und dergleichen bleiben ebenso wie Muster stets geistiges Eigentum von tenderma unter Schutz der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Schlussbestimmung |
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1. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen tenderma und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen tenderma und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz von tenderma. tenderma ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohn- und / oder Geschäftssitz zu verklagen. |
2. |
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Schweiz geltenden Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. |
3. |
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. |
4. |
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. |
System-Zentrale: |
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tenderma ist Mitglied im Schweizer Franchise Verband.
